Das Wichtigste in Kürze:
- Ab 2024 müssen neue Heizungen in Neubauten in Neubaugebieten mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen
- Für Bestandsgebäude gelten Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung geknüpft sind
- Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden
- Bei einer Havarie gibt es Sonderregelungen mit verlängerten Fristen
- Hof liegt auf rund 500 Metern Höhe mit 108 Frosttagen pro Jahr, die Heizlast ist entsprechend hoch
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Fassung von 2024 hat die Regeln für den Heizungstausch grundlegend verändert. Für Eigentümer in Hof und der Region Oberfranken, wo das raue Höhenklima eine zuverlässige und leistungsfähige Heizung unverzichtbar macht, sind die neuen Regelungen von besonderer Bedeutung. Dieser Artikel erklärt sachlich und ohne Panikmache, was das GEG tatsächlich verlangt und welche Spielräume bestehen.
Was besagt die 65-Prozent-Regel?
Kern der GEG-Novelle ist die sogenannte 65-Prozent-Regel: Jede neu eingebaute Heizung muss mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen.
Diese Regel gilt seit dem 1. Januar 2024 für Neubauten in Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude und Neubauten in bestehenden Bebauungsplangebieten greift die Regel erst, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern ist der Stichtag der 30. Juni 2026, in kleineren Kommunen der 30. Juni 2028. Hof liegt mit rund 47.000 Einwohnern in der zweiten Kategorie.
Das bedeutet: Wer heute in Hof eine Heizung tauscht, kann noch bis zum 30. Juni 2028 eine Heizung einbauen, die nicht die 65-Prozent-Anforderung erfüllt. Danach muss die 65-Prozent-Regel eingehalten werden, sofern die kommunale Wärmeplanung bis dahin vorliegt.
Welche Heizungssysteme erfüllen die Anforderungen?
Das GEG nennt mehrere Erfüllungsoptionen. Wärmepumpen nutzen Umgebungswärme und erfüllen die 65-Prozent-Anforderung in der Regel. Hybridheizungen kombinieren Wärmepumpe mit Gas- oder Ölkessel. Die Wärmepumpe muss mindestens 65 Prozent der Jahreswärme liefern. Solarthermie-Hybridheizungen kombinieren Solarkollektoren mit einem konventionellen Kessel. Biomasseheizungen (Pellets, Hackschnitzel) gelten als 100 Prozent erneuerbar. Anschluss an ein Fernwärmenetz erfüllt die Anforderung, wenn das Netz schrittweise auf erneuerbare Energien umgestellt wird.
Für Hof mit seiner Höhenlage und den kalten Wintern ist die Wahl des Systems besonders relevant. Luft-Wasser-Wärmepumpen verlieren bei sehr niedrigen Außentemperaturen an Effizienz. Bei Temperaturen unter minus 10 Grad, die in Hof regelmäßig vorkommen, sinkt die Jahresarbeitszahl. Sole-Wasser-Wärmepumpen (Erdwärme) sind temperaturstabiler, erfordern aber eine Bohrung oder Erdkollektoren. Hybridlösungen können hier die wirtschaftlich sinnvollere Wahl sein.
Ein Bausachverständiger kann beurteilen, ob die vorhandene Gebäudehülle für den Betrieb einer Wärmepumpe geeignet ist oder ob vorher Dämmmaßnahmen notwendig sind. Mehr dazu auf unserer Seite zur Sanierungsberatung.
Was gilt für bestehende Heizungen?
Ein weit verbreitetes Missverständnis: Das GEG verbietet nicht den Weiterbetrieb bestehender Heizungen. Solange eine Gas- oder Ölheizung funktioniert und repariert werden kann, darf sie weiterlaufen. Es gibt keine Pflicht zum sofortigen Austausch funktionstüchtiger Anlagen.
Auch Reparaturen sind erlaubt. Erst wenn eine Heizung irreparabel defekt ist (Havarie), greift die 65-Prozent-Regel. Selbst dann gibt es eine Übergangsfrist: Innerhalb von fünf Jahren muss eine GEG-konforme Heizung eingebaut werden. In der Zwischenzeit darf eine Übergangslösung installiert werden, etwa ein gebrauchter Kessel oder eine gemietete mobile Heizung.
Für Eigentümer über 80 Jahre gibt es eine Härtefallregelung. Bei Heizungshavarie sind sie von der 65-Prozent-Pflicht befreit, solange sie das Gebäude selbst bewohnen. Bei Eigentümerwechsel (z. B. Erbfall) beginnt eine Zweijahresfrist.
Was hat das GEG mit einem Bausachverständigen zu tun?
Ein Bausachverständiger ist kein Energieberater und erstellt keine Energieausweise. Aber er spielt beim Heizungstausch eine wichtige Rolle, wenn es um den baulichen Zustand des Gebäudes geht.
Vor dem Einbau einer Wärmepumpe sollte geprüft werden: Ist die Gebäudehülle ausreichend gedämmt? Sind die Heizkörper für niedrige Vorlauftemperaturen geeignet? Gibt es Feuchteschäden, die zuerst beseitigt werden müssen? Ist die Statik für eine Aufstellung im Keller oder auf dem Dach geeignet?
In den Hofer Altbauten, insbesondere in der Biedermeier-Neustadt und im Bahnhofsviertel, ist der Zustand der Gebäudehülle oft der limitierende Faktor. Ungedämmte Außenwände mit U-Werten von 1,5 bis 2,0 W/(m²·K) führen zu einer so hohen Heizlast, dass eine Wärmepumpe nur mit hohen Vorlauftemperaturen und schlechter Effizienz arbeiten kann. Hier ist eine Kombination aus Dämmung und Heizungstausch wirtschaftlich sinnvoller als der reine Heizungstausch.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie den Zustand Ihrer Gebäudehülle vor einem Heizungstausch prüfen lassen möchten.
Welche Fördermöglichkeiten gibt es?
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bietet Zuschüsse für den Heizungstausch. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Ein Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent kommt hinzu, wenn eine funktionierende fossile Heizung vorzeitig ersetzt wird (bis 2028). Ein Einkommensbonus von 30 Prozent gilt für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter 40.000 Euro. Die maximale Förderquote beträgt 70 Prozent.
Wichtig: Die Förderung muss vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Ein unterschriebener Vertrag vor der Förderzusage kann den Anspruch gefährden. Die Förderung wird bei der Zuständigen Stelle (BAFA) beantragt.
GEG und Denkmalschutz: Gibt es Ausnahmen?
Ja. Das GEG enthält Ausnahmen für denkmalgeschützte Gebäude. Wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind oder wenn die denkmalrechtliche Substanz beeinträchtigt würde, kann eine Befreiung beantragt werden.
Für Hof mit seinem geschlossenen Biedermeier-Ensemble in der Neustadt ist das relevant. Eine Außendämmung der historischen Putzfassaden ist in der Regel nicht genehmigungsfähig. Wenn deshalb eine Wärmepumpe nicht effizient betrieben werden kann, besteht ein Argument für eine Ausnahme.
Die Befreiung ist kein Automatismus. Sie muss bei der zuständigen Behörde beantragt und begründet werden. Ein Gutachten zum baulichen Zustand kann die Begründung unterstützen.
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Häufige Fragen
Muss ich meine funktionierende Gasheizung jetzt austauschen?
Nein. Bestehende Heizungen dürfen weiterbetrieben und repariert werden. Die 65-Prozent-Regel greift erst, wenn eine neue Heizung eingebaut wird.
Was passiert, wenn meine Heizung im Winter ausfällt?
Bei einer Havarie haben Sie fünf Jahre Zeit, eine GEG-konforme Heizung einzubauen. In der Zwischenzeit darf eine Übergangslösung installiert werden.
Funktioniert eine Wärmepumpe in Hofs kaltem Klima?
Ja, aber die Effizienz hängt vom Gebäudezustand ab. Bei ungedämmten Altbauten mit hoher Heizlast arbeiten Luft-Wärmepumpen bei tiefen Temperaturen mit schlechterem Wirkungsgrad. Eine Sole-Wärmepumpe oder ein Hybridsystem kann hier besser geeignet sein.
Wann muss Hof eine kommunale Wärmeplanung vorlegen?
Als Stadt unter 100.000 Einwohnern hat Hof bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Erst danach wird die 65-Prozent-Regel für Bestandsgebäude verbindlich.
Ist der Bausachverständige der richtige Ansprechpartner für den Heizungstausch?
Der Bausachverständige prüft den baulichen Zustand des Gebäudes und beurteilt, ob die Gebäudehülle für eine Wärmepumpe geeignet ist. Die Heizungsplanung selbst übernimmt ein Fachplaner oder Heizungsbauer. Die Rollen ergänzen sich.
Erstellt der Bausachverständige einen Energieausweis?
Nein. Energieausweise werden von zugelassenen Energieberatern erstellt. Der Bausachverständige bewertet den baulichen Zustand, nicht die energetische Qualität im Sinne des GEG.
Sie möchten wissen, ob Ihr Gebäude für einen Heizungstausch bereit ist? Rufen Sie uns an unter 0921 163 932 51 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.